11.01.2006 Gegenstand beinahe schon alltäglicher Beratungspraxis in unserem
Verkehrsrechtsdezernat ist die Frage einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
vorheriger Entziehung wegen Trunkenheitsfahrt oder aus anderen Gründen.
War eine Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration
(BAK) Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wird die Neuerteilung seitens
der Fahrerlaub-nisbehörde regelmäßig von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens
(Medzinisch-Psychologische Untersuchung, sogenannter „Idiotentest“) abhängig
gemacht. Gleiches gilt bei Wiederholungstätern mit weniger als 1,6 Promille
BAK oder im Falle sonstiger Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Die MPU wird wegen der damit verbundenen Kosten und wegen der hohen „Durchfallquoten“
allgemein gefürchtet, ließ sich nach bis vor kurzem geltenden Recht aber nur
selten vermeiden oder umgehen. Auslandsführerscheine von Verkehrsteilnehmern,
die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hatten, wurden von der hiesigen Justiz
und den Verwaltungsbehörden nicht anerkannt. Für Furore sorgte dann aber im
Jahr 2004 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach ausländische EU-Fahrerlaubnisse
grundsätzlich …
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Quellen: http://www.jurablogs.com/
OVG Koblenz, Eilbeschl. v. 24.8.2005 – 7 B 11021/05.OVG
Eine EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn die deutsche
Führerscheinbehörde einem Fahrer die deutsche Lizenz bereits entzogen hat.
Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Führerscheine im Inland grundsätzlich anzuerkennen, teilte das OVG Koblenz mit. Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung widerspreche in diesem Fall der EU- Führerscheinrichtlinie, wie der EuGH sie ausgelegt habe. Im konkreten Fall war einem Autofahrer wegen Alkohols am Steuer der deutsche Führerschein auf Probe entzogen worden. Nach einem Aufbauseminar bekam er ihn zwar zurück. Später wurde der Mann aber mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 Stundenkilometern gefasst. Der Fahrer verzichtete daraufhin auf seine deutsche Fahrerlaubnis, weil er damit rechnete, dass die deutschen Behörden sie ohnehin einziehen würden. Im Januar 2005 bekam er einen tschechische Führerschein, den die deutschen Behörden aber nicht anerkannten. Die Richter erklärten, zwar sehe die deutsche Verordnung dies vor, sie widerspreche aber in diesem Punkt der europäischen Regelung. Eine ausländische Fahrerlaubnis könne nur abgelehnt werden, wenn ein Strafgericht den inländischen Führerschein entzogen, eine Sperrfrist bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt habe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Deutsche Behörden könnten eine EU- Fahrerlaubnis erst dann entziehen, wenn der Fahrer nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts zeige.
Quellen: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=NVwZ
Wer seinen Führerschein entzogen bekam, kann nach Plänen der EU künftig nicht mehr im Ausland einfach einen neuen machen. Darauf hat der verkehrspolitische Sprecher der Grünen im Europäischen Parlament, Michael Cramer, angesichts von Presseberichten über Führerscheintourismus insbesondere nach Polen und Tschechien hingewiesen. Damit die Führerschein-Pläne der EU Realität werden, müssten Deutschland und Österreich ihre Blockadehaltung im Rat aufgeben, forderte der Verkehrspolitiker
Michael Cramer, Mitglied des Europäischen Parlaments, erklärt:
Wer zu schnell gefahren oder mit Alkohol im Blut erwischt wurde und seine "Pappe" entzogen bekam, kann derzeit ins Ausland ausweichen und dort einen neuen Führerschein machen. Diese Praxis birgt schwere Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr. Die "Verkehrssünder" weichen oftmals nach Polen oder Tschechien aus und umgehen so nicht nur den monatelangen -Führerschein-Entzug, sondern auch die dringend gebotene medizinisch-psychologische Überprüfung (MPU). Angesichts hoher Unfallzahlen, die durch Raserei und Trunkenheit verursacht werden, ist dieser Zustand nicht tragbar.
Die EU hat eine Lösung für dieses Problem: den Europäischen Führerschein. Ein Autofahrer, dem sein Führerschein in einem EU-Land entzogen wurde, hat in Zukunft keine Chance mehr, einfach im Nachbarstaat einen neuen zu erwerben. Dafür wird ein kontinuierlicher Datenaustausch sorgen. Der einheitliche EU-Führerschein im Scheckkarten-Format ersetzt über 100 verschiedenen Führscheintypen. Die Staats- und Regierungschefs hatten sich auch darauf verständigt, dass der Führerschein alle 10 Jahre mit einem neuen Lichtbild erneuert werden soll. Keine Verständigung gab es darüber, wie lange die "alten" Führerscheine noch gelten.
Das Europaparlament sprach sich mit überwältigender Mehrheit dafür aus, diese Lücke zu schließen und die theoretische Übergangszeit von 70 Jahren für die "grauen Lappen" nicht zu akzeptieren. Stattdessen sollen spätestens in 20 Jahren alle alten Führerscheine aus dem Verkehr gezogen sein. Autofahrer, die noch nicht das derzeit gültige Scheckkarten-Format haben, sollen ihn bereits innerhalb von 10 Jahren umtauschen.
Derzeit blockieren Deutschland und Österreich die Führerschein-Reform im EU-Ministerrat. Im Interesse der Sicherheit auf unseren Straßen sollten sich Otto Schily und Manfred Stolpe besser koordinieren und die Arbeit der Polizei unterstützen. Mit ihrer Blockadehaltung hält die Bundesregierung die Schleichwege für kriminellen Führerschein-Tourismus offen. Deutschland und Österreich sind aufgefordert, den im Europa-Parlament gefundenen Kompromiss zu akzeptieren und - auch im Interesse der Sicherheit - den Weg für den EU-Führerschein frei zu machen.
Quellen: http://www.michael-cramer.de/verkehr/76786.html
Führerschein Skandal
Es gibt einen neuen Trend bei Verkehrssündern: Raus aus dem Büßergewand, rein ins Strandshirt: Auslandsurlaub plus Führerscheinprüfung lautet die verlockene Kombination, mit der Menschen, denen die Fahrerlaubnis hierzulande dauerhaft entzogen wurde, wieder legal zu einem neuen Lappen kommen.
Täglich erhält Werner Säftel Glückwunschbriefe.
Seit der Rechtsanwalt aus Frankenthal am 29. April vor dem Europäischen Gerichtshof
durchgefochten hat, dass EU-Führerscheine in Deutschland anerkannt werden
müssen, scheint das lebenslange Fahrverbot für Rowdys und Schluckspechte vom
Tisch.
weiter
EU Führerscheinklassen:
Internationaler Führerschein
Sie benötigen einen internationalen Führerschein, für Auslandsreisen oder für die Nutzung eines Mietwagens im Ausland. Durch eine gesetzliche Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im September 2002 ist es für die Ausstellung der internationalen Fahrerlaubnis erforderlich, dass Sie im Besitz des EU-Kartenführerscheines sind. Wenn Sie bereits im Besitz des EU- Kartenführerscheines sind, benötigen Sie in der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) keinen Internationalen Führerschein.
EU Führerschein
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01 Felix Kapper
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN
DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN
DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN
ORDENTLICHEN WOHNSITZ NICHT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN
FÜHRERSCHEIN AUSGESTELLT HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin
ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten
Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist. Mit Strafbefehl
vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper die deutsche
Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor Ablauf
von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis
zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Geldstrafe,
weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt
hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines am 11. August 1999 ausgestellten
niederländischen Führerscheins. Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten
Einspruchsverfahrens möchte das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie
über den Führerschein der Anwendung der nationalen Vorschriften entgegensteht,
wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein die Wirksamkeit in
Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass
nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht.
Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht,
sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in der Richtlinie
vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses
Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu
ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese
Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte
Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat
im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach
der Richtlinie mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der in der
Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern,
dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte
Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsstaats (B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass
für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein
erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis
bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand. Die Richtlinie erlaubt
es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
(B) ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung,
der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet
wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein Mitgliedstaat
kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet
eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit
eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen,
so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein
des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat
für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften
unbegrenzt zu verweigern.
Führerschein mit 17
Niedersachsen wagt Alleingang/ Kritik von Bundesjustizministerium und ADAC
Im schwarz-gelb regierten Bundesland Niedersachsen dürfen ab Montag schon
17-Jährige Hand ans Volant des begehrten Prestigeobjekts Auto legen. Voraussetzung
ist die Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Als einziges Bundesland, das
diesen Modellversuch gestartet hat, wagt Niedersachsen damit einen einsamen
Vorstoß. Harsche Kritik kommt von Bundesebene. Felix Stenschke, Sprecher des
Bundesverkehrsministeriums, gab zu Bedenken, dass es für den „Führerschein mit
17“ keine rechtliche Grundlage gebe. Noch sei nicht geklärt, ob im Falle eines
Unfalls der minderjährige Fahrer oder seine Begleitperson hafte.
Das Niedersächsische Verkehrsministerium lässt solche Einwände nicht gelten.
In einer Pressemitteilung heißt es: „Für alle diese Fälle gilt die ganz normale
Haftungsregelung bei Verkehrsunfällen, unabhängig vom Alter.“ Man interpretiere
die vorhandenen Regelungen einwandfrei. Die Jugendlichen seien im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis. Der Bund würde die Angelegenheit endlos verzögern, beklagt
der niedersächsische Verkehrsminister Walter Hirche (FDP). Hirche verspricht
sich von der vorgezogenen Fahrerlaubnis eine Senkung in der Unfallstatistik.
Fahranfänger können unter Aufsicht eines erfahrenen Fahrers mehr Fahrpraxis
sammeln, bevor sie allein mit dem Straßenverkehr konfrontiert werden, als es
in der Fahrschule möglich wäre. Das würde das hohe Unfallrisiko junger Verkehrsteilnehmer
reduzieren. Bundesweit fast 22.000 tote oder schwerverletze Unfallopfer im Alter
zwischen 18 und 25 jährlich dürfen nicht weiter hingenommen werden.
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrer und der Auto Club Europa (ACE) schließen
sich Hirches Argumentation an. Mathias Knobloch, verkehrspolitischer Sprecher
des ACE, sagte dazu: „Die Unfallwahrscheinlichkeit sinkt auf ein Drittel, nachdem
ein Führerscheinneuling rund 5000 Kilometer gefahren hat.“
Strikt dagegen ist jedoch der ADAC. Dort hält man 18 weiterhin für das richtige
Einstiegsalter zum Fahren, denn 17-Jährige hätten noch nicht die notwendige
Reife. Außerdem sei es in einer Gefahrensituation zwecklos, wenn ein Erwachsener
neben dem Jugendlichen sitze, aber nicht wie ein Fahrlehrer eingreifen könne.
Der ADAC favorisiert eine Fahrausbildung in zwei Stufen, wie es derzeit in Rheinland-Pfalz
gehandhabt wird. Dort müssen Führerscheinneulinge nach einem halben Jahr Fahrpraxis
noch einmal in die Fahrschule.
Die Länder hatten einen Antrag, einen entsprechenden Modellversuch starten zu
dürfen, bereits Ende 2003 beim Bundesrat eingereicht. Nachdem der Bundesrat
und das Bundesverkehrsministerium zugestimmt hatten, sperrte sich nur noch das
Bundesjustizministerium. Es begründete sein Zögern mit rechtlichen Bedenken,
wurde aber jetzt mit Niedersachsens Vorstoß vorläufig ausmanövriert.
Der Begriff „Führerschein mit 17“ ist eigentlich irreführend. Tatsächlich handelt
es sich lediglich um eine Ausnahmegenehmigung, die nur in Deutschland gültig
ist. Wer willens ist, schon ein Jahr vor dem 18. Geburtstag Auto zu fahren,
kann bei der Zulassungsstelle unter Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
eine „Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter“ erwirken. Damit kann der Teenager
bereits im Alter von 16 Fahrstunden nehmen und kurz vor Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres eine Prüfung ablegen. Dann steht dem Fahrvergnügen nichts mehr
im Wege. Bis sie 18 sind, müssen Jugendliche jedoch von einem Erziehungsberechtigten
begleitet werden.
Pflicht für den „Führerscheinneuling“ ist jedoch eine neunzigminütige Einweisung
in das Fahren mit einer Begleitperson, die allerdings nur beratend tätig sein
soll und nicht aktiv eingreifen darf. Jugendlichen, die ohne Begleitperson am
Steuer erwischt werden, droht eine Geldbuße in Höhe von 50 € und ein Entzug
der Fahrerlaubnis bis sie 18 sind. Vorerst beteiligen sich nur 18 Städte und
Kreise, darunter auch die Landeshaupstadt Hannover, an dem Pilotprojekt. Ab
November soll der „Führerschein mit 17“ auf ganz Niedersachsen ausgeweitet werden.
Quellen: welt.de, begleitetes-fahren.de, mw.niedersachsen.de
Führerscheinbesitzer, die im Straßenverkehr besonders auffällig geworden sind, werden zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – besser bekannt als „Idiotentest“ – aufgefordert. In den meisten Fällen sind Alkoholdelikte die Ursache. Aber auch wenn nach dem Erreichen von 18 Punkten auf dem Flensburger Konto die Fahrerlaubnis eingezogen wurde, wird nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten eine MPU fällig, die klären soll, ob ein neuer Führerschein ausgestellt werden kann.
Die Untersuchung kostet je nach
Umfang etwa 700 Mark und kann nur vom TÜV oder zugelassenen privaten Gutachtern
durchgeführt werden. Die Grundsätze wurden vom Bundesverkehrsministerium geregelt.
Die Untersuchung kann beliebig oft wiederholt werden.
Weiter
WDR - Sendung: Warnung vor MPU-Abzockern
Wer einmal seinen Führerschein verloren hat, für den ist MPU – also die Medizinisch-Psychologische
Untersuchung – eine Horrorerinnerung. Denn nur über sie kommen viele Verkehrssünder
wieder an ihre Fahrerlaubnis. Die Angst zu versagen wird von immer mehr unseriösen
„Beratern“ schamlos ausgenutzt.
Im Internet, in Tageszeitungen und Fachzeitschriften locken selbsternannte MPU-Berater
mit hohen Erfolgsquoten, Geld-Zurück-Garantien, Führerscheinen aus dem Ausland.
Ihre Opfer sind Täter, Alkoholsünder, deren Weg zurück zur Fahrerlaubnis nur
über den so genannten Idiotentest führt. Die Klippe ist ohne fachkundige Vorbereitung
in der Regel nicht zu schaffen. Viele MPU-Berater machen sich das schonungslos
zu Nutze und kassieren von ihren Opfern nicht selten Gebühren von weit mehr
als 10.000 Euro.
Seriöse Beratungsstellen arbeiten generell vor allem am Alkoholproblem ihrer
Kunden. Für die MPU geben sie keine Erfolgsgarantie. Die bestandene MPU ist
für sie höchstens ein positiver Nebeneffekt. Denn um auf eine MPU vorbereitet
zu werden, braucht man nicht irgendwelche auswendig gelernten Frage-und-Antwort-Spielchen,
es ist ein Prozess, der im Kopf und im Herzen stattfindet.
Leider ist die Suche nach einer seriösen Beratung für viele Betroffene schwierig.
Empfehlungslisten gibt es nicht. Bei vielen Gutachter- oder Führerscheinstellen
ist kompetenter Rat oft ein frommer Wunsch. Auch beim TÜV bekommt man oft nicht
gesagt, wie man vorgehen soll.
Immerhin sind inzwischen auch dem Gesetzgeber die MPU-Abzocker ein Dorn im Auge.
Zwar wird über höhere Qualitätsstandards nachgedacht, geschehen ist bisher aber
nichts.
Unser Rat:
Alkoholsünder, die kompetente Hilfe brauchen, sollten auf keinen Fall blind
auf Anzeigen oder Inserate vertrauen. Wer klug ist, verlangt bei mehreren neutralen
Stellen, zum Beispiel Führerscheinbehörden, Auskunft. Sie kennen die schwarzen
Schafe der Branche ganz genau. Oft wissen auch Betroffene Rat. Vor allem, wenn
sie nach einem Alkoholdelikt mit Beratern schlechte Erfahrungen gemacht haben.
Führerschein sollte besser am Wohnort gemacht werden (ADAC 14.09.2004)
Viele Autofahrer, die in Deutschland ohne Medizinisch-Psychologische Untersuchung
(MPU) keinen Führerschein mehr erhalten, hoffen auf Grund eines EuGH-Urteils
vom April diesen Jahres im Ausland an die ersehnten Papiere zu kommen. Im Internet
und in Kleinanzeigen werden diese Erwartungen zusätzlich genährt. Der ADAC warnt
vor solchen Angeboten. Sie könnten sich letztlich als teuere Fehlinvestition
erweisen.
Wer beispielsweise nach einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille, zur MPU
müsste, um seinen Führerschein zurück zu bekommen, entgeht dieser Verpflichtung
nicht durch den Führerscheinerwerb im Ausland. Erfährt die Behörde zum Beispiel
bei einer Führerscheinkontrolle von dem neuen ausländischen Führerschein, wird
automatisch das Verkehrszentralregister in Flensburg geprüft. Liegen Eintragungen
vor, nach denen die Fahreignung bezweifelt werden muss, wird trotzdem eine MPU
angeordnet. Wird diese nicht bestanden, ist auch der im Ausland erworbene Führerschein
in Deutschland ungültig.
Darüber hinaus gilt für alle EU-Staaten das so genannte Wohnsitzerfordernis:
Jeder Erwerber einer Fahrerlaubnis muss mindestens 185 Tage im Ausstellerland
leben. Dies wurde vom EuGH ausdrücklich bestätigt. Wer diese Frist nicht einhält,
riskiert, dass die Fahrerlaubnis durch die ausstellende Behörde im Ausland zurückgenommen
wird. Unabhängig davon rät der ADAC in jedem Fall davon ab, den Führerschein
im Ausland zu machen. Nur eine gute Fahrausbildung kann die Grundlage für sicheres
und unfallfreies Fahren bieten. Eine im Schnellverfahren in fremder Umgebung
durchgezogene Ausbildung berücksichtigt nicht die Verkehrsverhältnisse im eigenen
Land und speziell am Wohnort des Fahrschülers.
Quelle: ADAC
Fahrt unter Drogen - das wird teuer
Pinneberg - Wieder ist ein junger Autofahrer erwischt worden, der unter dem
Einfluß illegaler Drogen gestanden hatte. Der Kummerfelder (19) war am Montag
um 17.45 Uhr an der Friedrich-Ebert-Straße in Pinneberg von der Polizei gestoppt
und kontrolliert worden. Wegen der trägen Pupillenreaktion des 19jährigen führten
die Beamten einen "Drogenschnelltest" durch. Dieser zeigte den Konsum illegaler
Drogen an, woraufhin der Kummerfelder eine Blutprobe abgeben mußte.
Anhand des jüngsten - von zuletzt kreisweit diversen - Fällen zeigte die Polizei
nochmals die eklatanten Folgen einer solchen Drogenfahrt auf. Auf den 19jährigen
kommt demnach zunächst ein einmonatiges Fahrverbot zu. Zudem zahlt er als Ersttäter
250 Euro Bußgeld. Bestätigt die Blutuntersuchung den jetzigen Verdacht, entzieht
die Verkehrsbehörde des Kreises dem Kummerfelder die Fahrerlaubnis. Will der
junge Mann seinen Führerschein wiederhaben, muß er sich einem sogenannten Drogen-Screening
unterziehen. Dabei muß er über Wochen nachweisen, daß er keine illegalen Drogen
mehr nimmt. Die Kosten für die Überprüfung: annähernd 150 Euro.
Ist das "Drogen-Screening" aus Sicht des Autofahrers erfolgreich, darf er sich
der Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen. Die Kosten dafür
belaufen sich inklusive Verwaltungsgebühr auf rund 650 Euro. Summa summarum
kommen auf den Drogenfahrer Kosten von fast 1050 Euro zu.
Quelle: abendblatt.de
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